Studienplatzrecht.com
Eine dringende Empfehlung für NC-Verfahren: Melden Sie sich frühzeitig bei uns, da wir dann die Möglichkeit haben, gegenüber allen Universitäten die notwendigen Anträge außerhalb der Kapazität zu stellen, um die Voraussetzung für eine Studienplatzklage zu schaffen.
Die Fristen sind der 15.01. (für das SS) und der 15.07. (für das WS). Sie erhöhen damit Ihre Chancen deutlich und sind denjenigen, die die Anträge nicht gestellt haben, gegenüber im Vorteil. Wir bieten Ihnen an, die Kapazitäts-Anträge gegenüber den in Frage kommenden Universitäten vorzunehmen. So haben Sie die Gewissheit, dass alle Formalitäten gewahrt sind.
Rechtsgrundlagen
Wenn der Ablehnungsbescheid vorliegt, kann das Grundrecht auf freie Berufswahl gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, indem die Universität auf die noch vorhandene Kapazität (Studienplätze) verklagt wird. Achtung: Die Studienplatzklage/das Eilverfahren ist von den Kapazitätsanträgen zu unterscheiden. Kapazitätsanträge sind entweder vorher oder zeitgleich mit dem Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Die Eilanträge können bis spätestens zum Vorlesungsbeginn gestellt werden; eine verfrühte Antragsstellung verursacht ggf. unnötiges Anwaltshonorar und Gerichtskosten. Nach Vorliegen des Ablehnungsbescheides prüfen wir sehr sorgfältig, wie die Aussicht auf Erfolg ist und besprechen mit Ihnen die zu verklagenden Universitäten. Die Studienplätze werden jedes Semester in einer Verordnung festgelegt.
Es ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Studienplatzklage) und ein Antrag außerhalb der Kapazität von uns an das Verwaltungsgericht oder an die Universität zu stellen, wobei ebenfalls Fristen zu beachten sind, die in den Bundesländern verschieden sind.
