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Klageverfahren

Im Verfahren der Studienplatzklage sind viele rechtlichen Dinge zu beachten und wir tragen dafür Sorge, dass diese eingehalten werden. Es sind Anträge bei der Universität zu stellen, wobei Fristen zu beachten sind. Hier ist Genauigkeit gefragt! Wir kennen die Fristen und wahren Eure Rechte.

Ablauf des Verfahrens der Studienplatzklage:
Das Gericht spricht den Studienplatz in einem Beschluss entweder zu oder nicht oder ordnet ein Losverfahren an. Der Studienplatz ist vorläufig und es schließt sich eine 2. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht an. Auch ist es möglich, dass ein außergerichtlicher Vergleich zwischen der Universität und den Antragstellern geschlossen wird. Der Studienplatz ist dann endgültig.

Dauer der NC-Verfahren

Die Anträge werden in einer Sammelakte zusammengefasst und das Gericht entscheidet in einer Gesamtentscheidung. Die Verfahrensdauer ist unterschiedlich. Bei den Medizinstudiengängen beispielsweise ist von einer längeren Dauer von bis zu 1 Jahr oder auch länger auszugehen. Feste Zeitabläufe gibt es nicht, da die Gerichte unabhängig sind. In der Beratung für die Auswahl der Universitäten können wir Ihnen aufgrund unserer Erfahrung konkretere Angaben dazu machen.

Dauer der sonstigen Verfahren: Über die Anträge wird im laufenden Semester entschieden; ggf. schließt sich ein Beschwerdeverfahren an.

Harte Fächer

Vergabe über hochschulstart.de (ehemals ZVS)

Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Phamarzie
 

  1. 1

    Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung +

    Fristen:
    Wintersemester:
    31. Mai (Altabi) / 15. Juli (Neuabi)
    Sommersemester:
    30. November (Altabi) / 15. Januar (Neuabi)
    Online unter www.hochschulstart.de

    -
  2. 2

    Zulassung oder Ablehnung der Bewerbung +

    Genaue Termine können dem Infomagazin der Stiftung für Hochschulzulassung entnommen werden (Fahrplan für die Bewerbung).
    Wintersemester:
    1. Stufe: August
    2. Stufe: September
    Sommersemester:
    1. Stufe: Februar
    2. Stufe: März
    Zulassungsbescheid:
    1. Stufe: Quote für Abiturbeste und Warteliste,
    2. Stufe: Auswahlverfahren der Hochschulen,
    3. Stufe: Nachrückverfahren nach Semesterbeginn
    Ablehnungsbescheid:
    zeitlich nach der Zulassung und erfolgt auch in 2 Stufen

    -
  3. 3

    Anwaltliche Vertretung +

    Beginnen sollte eine anwaltlichen Vertretung wegen der strategischen Planung so früh wie möglich, spätestens bis zum Semesterbeginn (1. April Sommersemester und 1. Oktober Wintersemester). Ausnahmen sind in manchen Bundesländern möglich, evtl. Vorlesungsbeginn.

    -
  4. 4

    Bewerbung außerhalb vorhandener Kapazität +

    Der Kapazitäts-Antrag ist Grundlage für das Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er ist gegenüber der Hochschule zu stellen. Fristen fallen bundesweit unterschiedlich aus und sind z.B. am 15.01., 01.03., 15.07. und 01.09. eines jeden Jahres. Der fristgerechte Antrag erhöht deutlich die Chancen gegenüber Mitbewerben, die den Antrag nicht gestellt haben und somit nicht am Gerichtsverfahren teilnehmen dürfen.

    -
  5. 5

    Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht +

    Der Eilantrag, auch Studienplatzklage genannt, ist der Antrag beim Verwaltungsgericht, der den Studienplatz sichern soll. Es ist ein Sammelverfahren, d.h. es ergeht eine Entscheidung zur gleichen Zeit für alle Antragsteller, wobei zwischen Härtefallanträgen und Zweitstudienplatzbewerbern gesondert entschieden wird.

    -
  6. 6

    Beschluss des Verwaltungsgerichts +

    Nach Ermittlung der Kapazität durch das Gericht, ergeht ein Beschluss, der rechtlich die Anzahl der Studienplätze festlegt und entweder noch freie Plätze zuweist – durch Ermittlung der Besten nach Note und Wartesemester oder durch Los – oder nicht.

    -
  7. 7

    Beschwerde gegen den Beschluss +

    Der Beschluss ist rechtsmittelfähig und mit einer Beschwerde binnen 14 Tagen anzugreifen. Das gilt es zu prüfen. Die Beschwerde ist binnen eines Monats zu begründen.

    -
  8. 8

    Endgültiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts +

    In der zweiten Instanz wird entschieden, ob der vorläufige Studienplatz endgültig is oder wieder aberkannt wird. Die dann erfolgte Entscheidung ist unanfechtbar, d.h. sie hat Bestand.

    -

Weiche Fächer

Vergabe über Universitäten/Fachholschulen direkt

u.A. Architektur, Bauingenieurwesen, BWL , Chemie, Elektrotechnik, Jura, Kunst, Kunstgeschichte, Lehramt, Life Sciences, Maschinenbau, Medien, Ökologie, Ökotrophologie, Pädagogik, Philologie, Physik, Publizistik, Psychologie, Soziologie, Sport, Sprachen, Theologie, VWL

  1. 1

    Bewerbung über Universität +

    Fristen:
    Wintersemester: 15. Juli
    Sommersemester: 15. Januar
    Bitte unbedingt die Website der Hochschule beachten!

    -
  2. 2

    Zulassung oder Ablehnung der Bewerbung +

    Die Zulassung erfolgt vor Ablehnung. Nach dem Semesterbeginn beginnt das Nachrückverfahren.

    -
  3. 3

    Anwaltliche Vertretung +

    Sobald der Ablehnungsbescheid vorliegt, sollte ein Termin vereinbart werden, um die rechtlich notwendigen Schritte wie Widerspruch und Eilantrag einzuleiten – bis spätestens zum Vorlesungsbeginn.

    -
  4. 4

    Widerspruch gegen den Bescheid +

    Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule ist ein fristwahrender Widerspruch einzulegen.

    -
  5. 5

    Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht +

    Der Eilantrag, auch Studienplatzklage genannt, ist der Antrag beim Verwaltungsgericht, der den Studienplatz sichern soll. Es ist ein Sammelverfahren, d.h. es ergeht eine Entscheidung zur gleichen Zeit für alle Antragsteller, wobei zwischen Härtefallanträgen und Zweitstudienplatzbewerbern gesondert entschieden wird.

    -
  6. 6

    Beschluss des Verwaltungsgerichts +

    Nach Ermittlung der Kapazität durch das Gericht, ergeht ein Beschluss, der rechtlich die Anzahl der Studienplätze festlegt und entweder noch freie Plätze zuweist – durch Ermittlung der Besten nach Note und Wartesemester oder durch Los – oder nicht. Es ist auch möglich, dass die Hochschule einen Studienplatz im Vergleichswege anbietet.

    -
  7. 7

    Beschwerde gegen den Beschluss +

    Der Beschluss ist rechtsmittelfähig und mit einer Beschwerde binnen 14 Tagen anzugreifen. Das gilt es zu prüfen. Die Beschwerde ist binnen eines Monats zu begründen.

    -
  8. 8

    Endgültiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts +

    In der zweiten Instanz wird entschieden, ob der vorläufige Studienplatz endgültig is oder wieder aberkannt wird. Die dann erfolgte Entscheidung ist unanfechtbar, d.h. sie hat Bestand.

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